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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0147 98/12/0148Rechtssatz
Die gesonderte Feststellung der für eine Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit vor deren frühestens in Betracht kommenden Fälligkeit wurde mit E 2.9.1998, 95/12/0070, vom Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Dem Beamten stünde die Möglichkeit offen, ab dem Zeitpunkt, der seiner Meinung frühestens als Fälligkeitstermin für die Jubiläumszuwendung in Frage komme, eine Entscheidung über deren Gebührlichkeit zu erwirken; erst in diesem Verfahren werde die Frage der (zu berücksichtigenden) Dienstzeit zu klären sein. Ein davon unabhängiges, auf die Dienstzeit als eine für die Gewährung der Jubiläumszuwendung notwendige Voraussetzung beschränktes Feststellungsinteresse bestehe nicht. Diese Voraussetzungen treffen in den vorliegenden Beschwerdefällen auch für die Fragen der Ruhegenussbemessung und des Gebührenurlaubes zu. In allen diesen Fällen ist ein Leistungsstreitverfahren im konkreten Anlassfall möglich; auch im Hinblick auf § 18 Abs 9 DGO Graz ist eine vorgängige Feststellung der EINTRITTSTAGE ebenfalls untunlich.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120146.X02Im RIS seit
16.05.2001