RS Vwgh 2000/6/28 98/12/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §18 Abs8 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §71 Abs2 lita idF 1989/037;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0147 98/12/0148

Rechtssatz

Die gesonderte Feststellung der für eine Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit vor deren frühestens in Betracht kommenden Fälligkeit wurde mit E 2.9.1998, 95/12/0070, vom Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Dem Beamten stünde die Möglichkeit offen, ab dem Zeitpunkt, der seiner Meinung frühestens als Fälligkeitstermin für die Jubiläumszuwendung in Frage komme, eine Entscheidung über deren Gebührlichkeit zu erwirken; erst in diesem Verfahren werde die Frage der (zu berücksichtigenden) Dienstzeit zu klären sein. Ein davon unabhängiges, auf die Dienstzeit als eine für die Gewährung der Jubiläumszuwendung notwendige Voraussetzung beschränktes Feststellungsinteresse bestehe nicht. Diese Voraussetzungen treffen in den vorliegenden Beschwerdefällen auch für die Fragen der Ruhegenussbemessung und des Gebührenurlaubes zu. In allen diesen Fällen ist ein Leistungsstreitverfahren im konkreten Anlassfall möglich; auch im Hinblick auf § 18 Abs 9 DGO Graz ist eine vorgängige Feststellung der EINTRITTSTAGE ebenfalls untunlich.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120146.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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