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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs3;Rechtssatz
Die Dienstbehörde ist im Verfahren nach § 13a Abs 3 GehG, in dem sie das Vorliegen eines Übergenusses damit begründet, es komme nicht § 20 Abs 1 RGV als Titel für die ausbezahlten Gebühren in Betracht, weil ein Anwendungsfall des § 20 Abs 3 RGV gegeben sei, verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides auf Grund des Zusammenhanges zwischen § 20 Abs 3 und § 20 Abs 4 RGV zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dem betroffenen Beamten Ansprüche nach § 20 Abs 4 RGV zustehen. Denn erst nach Abschluss dieser Prüfung steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Übergenuss vorliegt. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Beamte (hier: wie auch alle anderen Beamten der Postinspektion im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz) hätte (hätten) keinen Antrag nach § 20 Abs 4 RGV gestellt. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher zu stellen ist, muss jedenfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung von Reisegebühren nach § 20 Abs 1 RGV und deren Auszahlung durch die Beh, sowie nachträglicher - zutreffender - Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser "Verwaltungspraxis" und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs 3 GehG auf Grund des Antrages eines Betroffenen davon ausgegangen werden, dass der Beamte damit rechtzeitig auch das Entstehen von durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingte Mehraufwändungen geltend gemacht hat, die zwar nicht dem § 20 Abs 1 RGV zu unterstellen sind, für deren Abgeltung aber § 20 Abs 4 RGV als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X09Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014