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25/02 StrafvollzugNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Sollte der Fremde, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, auf Grund seiner psychischen Erkrankung (eine posttraumatische Belastungsstörung, so genanntes Konzentrationslagersyndrom) suizidgefährdet sein und für ihn keine Aussicht bestehen, sich in einem anderen Land der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, hätten seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass die öffentlichen Interessen am Schutz der körperlichen Integrität anderer Menschen bei der Abwägung gem § 37 Abs 2 FrG 1997 in den Hintergrund träten. (Hier eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe und eine rechtkräftige Verurteilung des Fremden nach den selben Bestimmungen und nach § 91 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon vier Monate unbedingt; der Fremde bringt vor, ihm sei zum Zweck einer intensiven psychiatrischen Therapie gem § 133 Abs 1 StVG ein nachträglicher Strafaufschub bewilligt worden; eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und Rehabilitation sei nicht in Bosnien, sondern nur in Österreich gewährleistet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180175.X01Im RIS seit
21.11.2000