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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0147 98/12/0148Rechtssatz
Die Hemmung der Vorrückung ist eine Rechtsfolge der Dienstbeschreibung, die mit deren Rechtskraft verbunden ist. Solange eine derartige negative Dienstbeschreibung rechtswirksam ist, steht sie einer Vorrückung des davon betroffenen Beamten in eine höhere Gehaltsstufe im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120146.X01Im RIS seit
16.05.2001