RS Vwgh 2000/6/28 98/12/0146

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DGO Graz 1957 §18 Abs8 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §71 Abs2 lita idF 1989/037;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0147 98/12/0148

Rechtssatz

Die Hemmung der Vorrückung ist eine Rechtsfolge der Dienstbeschreibung, die mit deren Rechtskraft verbunden ist. Solange eine derartige negative Dienstbeschreibung rechtswirksam ist, steht sie einer Vorrückung des davon betroffenen Beamten in eine höhere Gehaltsstufe im Wege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120146.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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