RS Vwgh 2000/6/28 95/12/0267

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §144 idF 1994/550;
GehG 1956 §145 idF 1994/550;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §19a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 idF 1995/043;

Rechtssatz

Beim Dienstantritt im Sinn des § 15 Abs 5 letzter Satz GehG kann es nicht bloß auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft ankommen, um den Eintritt des Ruhens nach einer mehr als einmonatigen Abwesenheit aus einem sonstigen Grund als nach § 15 Abs 5 erster Satz GehG zu verhindern: Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer tatsächlichen entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung (in seiner anspruchsbegründenden Verwendung) (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120267.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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