RS Vwgh 2000/6/28 95/12/0233

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;

Rechtssatz

In der Natur des Dienstes liegen Dienstverrichtungen dann im Sinne des § 20 Abs 3 RGV, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (Hinweis E 9.9.1977, 1231/77, das noch unter der Geltung des Dienstzweigesystems nach der DP 1914 ergangen ist). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes werden durch generelle und individuelle Weisungen konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X06

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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