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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
In der Natur des Dienstes liegen Dienstverrichtungen dann im Sinne des § 20 Abs 3 RGV, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (Hinweis E 9.9.1977, 1231/77, das noch unter der Geltung des Dienstzweigesystems nach der DP 1914 ergangen ist). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes werden durch generelle und individuelle Weisungen konkretisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X06Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014