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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
Die Frist in § 19 Abs 5 LDG 1984 ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0049, und E 24.1.1996, 95/12/0056, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs 4 BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl Nr 550). Eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,7.Auflage, Rz 612) kommt daher an sich in Betracht. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG weiters voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher kommt bei Versäumung der Frist nach § 19 Abs 5 LDG 1984 wegen der damit verbundenen Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung zur Versetzung in Betracht. Die Frist nach § 19 Abs 5 LDG 1984 beginnt erst ab einer rechtswirksamen Zustellung (vgl dazu auch § 63 Abs 5 Satz 2 AVG, wonach die Berufungsfrist mit der an die Partei erfolgten ZUSTELLUNG der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, was nach herrschender Lehre und Judikatur die Rechtswirksamkeit der Zustellung voraussetzt; vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, I.Band, FN 19 zu § 63 AVG) des Verständigungsschreibens zu laufen. § 19 Abs 5 LDG 1984 knüpft nämlich offenkundig an das ZustG an, das die Wirkung einer Zustellung (vgl dazu insbesondere die Sanierungsregel des § 7 ZustG) eines behördlichen Schriftstückes (vgl dazu näher § 1 ZustG), worunter nicht bloß Bescheide zu verstehen sind, nur bei Einhaltung der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eintreten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X11Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010