RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0279

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §167;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs4;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/077;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass aufgrund eines Antrages eines Studierenden auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 eine Berücksichtigung der Pflege und Erziehung seines Kindes bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Fehlen des Übertragungsaktes nach § 167 ABGB bei - behaupteter - Pflege und Erziehung auch durch den außerehelichen Vater, den Studierenden), wenn die Behauptung des außerehelichen Vaters zutrifft, nur im Ausmaß von höchstens zwei Semestern in Betracht kommt (hier: dem außerehelichen Vater wäre im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zu geben gewesen, die behauptete Pflege und Erziehung seiner Tochter (auch) vor Übertragung der Obsorge (in einer Art und Weise, wie sie typologisch der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 3.Lebensjahres entsprechen würde, zu welcher der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet wäre) unter Beweis zu stellen) (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120279.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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