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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1;Rechtssatz
Die RGV ist - wie sich insb aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine AUSWÄRTIGE Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand zu ersetzen ist. Dabei wird bei (idR aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Andererseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0328, wonach die Zuerkennung einer besonderen Vergütung nach § 20 Abs 4 RGV unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X03Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014