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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §191 Abs3;Rechtssatz
Das Finanzamt erließ Sachbescheide, in welchen der aufwandswirksam geltend gemachte Betrag nach Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh eine dagegen erhobene Berufung ab. Adressatin des angefochtenen Bescheides ist die Erstbeschwerdeführerin (die abgabepflichtige KG). Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin als Mitschuldner (§ 4 Abs 1 GewStG). Da die Zweitbeschwerdeführerin (eine Kommanditistin der KG) durch die Entscheidung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, ist die Beschwerde insoweit gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 14.12.1993, 93/14/0145).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013