RS Vwgh 2000/6/28 95/13/0182

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §191 Abs3;
GewStG §4 Abs1;
GewStG §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Finanzamt erließ Sachbescheide, in welchen der aufwandswirksam geltend gemachte Betrag nach Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh eine dagegen erhobene Berufung ab. Adressatin des angefochtenen Bescheides ist die Erstbeschwerdeführerin (die abgabepflichtige KG). Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin als Mitschuldner (§ 4 Abs 1 GewStG). Da die Zweitbeschwerdeführerin (eine Kommanditistin der KG) durch die Entscheidung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, ist die Beschwerde insoweit gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 14.12.1993, 93/14/0145).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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