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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh ist im angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung des vom Bf nach § 26 FrG 1993 gestellten Antrags auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall des Bf die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 FrG 1993 auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllt seien. Welches Verhalten des Bf die belBeh dieser Beurteilung zugrundegelegt hat, wird indes - auch durch den Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien - nicht dargelegt (der erstinstanzliche Bescheid führt lediglich aus, dass im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung und DAS DER VERURTEILUNG ZU GRUNDE LIEGENDE STRAFTATVERHALTEN das Verhalten des Bf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilde; dieses STRAFTATVERHALTEN wird nicht dargestellt und ist im Übrigen auch dem Bescheid, mit dem das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nicht zu entnehmen). Da der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet ist, war er gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995180968.X02Im RIS seit
23.11.2000