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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Schwellenwertregelung im Bundesvergabegesetz hinsichtlich zweier Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Feststellung von Rechtswidrigkeiten in einem Vergabeverfahren; keine Zurückweisung wegen res iudicataRechtssatz
Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Schwellenwertregelung im §3 Abs1 BundesvergabeG mit E v 30.11.00, G110/99 ua.
Mit den angefochtenen Bescheiden weist das Bundesvergabeamt zwei Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Feststellung gemäß §91 Abs3 BundesvergabeG, daß wegen eines Verstoßes gegen das BundesvergabeG oder hiezu ergangenene Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, zurück. Nach der Systematik des BundesvergabeG sind solche Nachprüfungsanträge von jenen nach §91 Abs2 BundesvergabeG zu unterscheiden, die auf die Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen bzw. auf die Erlassung einstweiliger Verfügungen gerichtet sind. Zwar ist beiden Arten von Nachprüfungsverfahren die Voraussetzung des Erreichens des für das jeweilige Vergabeverfahren maßgeblichen Schwellenwertes gemein - weshalb das Bundesvergabeamt auch auf seine diesbezüglich negativen Feststellungen aus den die Nachprüfungsanträge vor Zuschlagserteilung erledigenden Bescheide verweist -, inhaltlich zielen sie aber auf unterschiedliche behördliche Maßnahmen bzw. Feststellungen ab. Im Hinblick auf die dargelegte Gesetzessystematik, das im Rahmen des Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Sachentscheidung und das Gebot verfassungskonformer Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof deshalb von der Annahme aus, daß die Zurückweisung nicht aus dem Grunde der res iudicata, sondern aus jenem (gleichen) Grund erfolgt ist, der nach Auffassung des Bundesvergabeamtes auch einer meritorischen Erledigung der Anträge vor Zuschlagserteilung entgegenstand, als es seine Unzuständigkeit wegen Nichterreichens eben jenes in §3 Abs1 BundesvergabeG normierten - und vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 30.11.00 als verfassungswidrig qualifizierten - Schwellenwertes annahm.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Bescheid Rechtskraft, Vergabewesen, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1475.1997Dokumentnummer
JFR_09998787_97B01475_01