RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LBG Tir 1998 §2 litd Z1;
PG 1965 §4 Abs3 impl;
PG 1965 §4 Abs4 Z1 impl;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 impl;
PG/Tir 1998 §4 Abs3;
PG/Tir 1998 §4 Abs4 Z1;
PG/Tir 1998 §4 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Das Wort KANN in § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1998 (ABGESEHEN WERDEN KANN) ist als HAT zu verstehen. Der Gebrauch des Wortes KANN weist zwar im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist, was vorliegendenfalls zutrifft, weil das Gesetz bereits den ganzen Bereich der Erwägungen nennt, die für die Entscheidung maßgeblich sein können, weshalb nicht angenommen werden kann, dass überdies noch ein Ermessensspielraum bestünde (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 113 zu § 56 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH). Dies wird überdies durch die Verwendung des Wortes WEITERS unterstrichen, welches dahin zu verstehen ist, dass den beiden Ausnahmetatbeständen (§ 4 Abs 4 Z 1 und 2 PG 1965), die der Behörde kein Ermessen einräumen (EINE KÜRZUNG NACH ABS 3 FINDET NICHT STATT), ein weiterer Tatbestand mit gleicher rechtlicher Qualität angereiht werden sollte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten