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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
ABGB §1325;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1998 ergibt sich zunächst zwingend, dass die Krankheit oder das Gebrechen kausal für die Dienstunfähigkeit gewesen sein muss. Das ist aber noch nicht ausreichend; nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht auch eine schwere Erkrankung oder ein schweres Gebrechen nicht aus, vielmehr muss es sich um eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen handeln. Nach dem Gesetz ist daher ein weit gravierenderes Krankheitsbild (bzw Gebrechen) erforderlich als IN DER VIELZAHL DER FRÜHPENSIONIERUNGSFÄLLE. Es muss sich um solche Krankheiten bzw Gebrechen handeln, die eine MASSIVE MINDERUNG DER LEBENSQUALITÄT zur Folge haben. Der in Rede stehenden Norm kommt daher (trotz der Verschiedenheit der anspruchsauslösenden Umstände) von ihrem Regelungszweck her gewissermaßen eine ähnliche Ausgleichsfunktion zu, wie dem Schmerzengeld im Schadenersatzrecht: Dieses soll Vorteile für die Nachteile gewähren und ein Ausgleich für entzogene Lebensfreude sein; zumindest sollen auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschafft werden; es ist eine gewisse Genugtuung für das Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden muss, und es soll zumindest teilweise das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit wieder hergestellt werden (siehe dazu Reischauer in Rummel II2, Rz 43 zu § 1325 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X02Im RIS seit
12.06.2001