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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
Gefährdet die Abstandnahme von der Versetzung des Landeslehrers das dienstliche Interesse, ist die Beh berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die beiden im § 19 Abs 4 Satz 1 LDG 1984 genannten Kriterien Abstand zu nehmen, ohne dass ihr ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann. Im Beschwerdefall konnten daher weder das hohe ABSOLUTE Dienstalter (zu diesem Begriff siehe vor allem die E 20.9.1988, 87/12/0014, sowie E 29.11.1993, 93/12/0236) noch die sozialen Verhältnisse des Lehrers seine Versetzung unzulässig machen. Da die sozialen Verhältnisse auch die wirtschaftlichen Verhältnisse umfassen, führt nicht einmal ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil zur Unzulässigkeit der Versetzung (Vorrang der aus dienstlichem Interesse gebotenen Versetzung des Lehrers, zu der es keine damit vereinbare Alternative gibt, vor der Berücksichtigung der in § 19 Abs 4 Satz 1 LDG 1984 aus der Interessenssphäre des Lehrers stammenden Gründe im Rahmen einer Interessensabwägung).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X06Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010