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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Wendung in § 2 Abs 2 RGV DIENSTVERRICHTUNG IM DIENSTORT IM SINNE DIESER VERORDNUNG umfasst - im Ergebnis wie
§ 2 Abs 1 leg cit, wo der Wendung AN EINEN AUßERHALB DES DIENSTORTES der klarstellende Klammerausdruck (AUßERHALB DES ORTES DER DIENSTZUTEILUNG) ausdrücklich nachgestellt wird - grundsätzlich auch die im Ort der Dienstzuteilung außerhalb der Dienststelle, der der Beamte dienstzugeteilt ist, bei einer Dienstverrichtungsstelle vorgenommene Dienstverrichtung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Denn der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 RGV iVm § 1 leg cit abzugeltende Mehraufwand, der durch eine Dienstverrichtung bei einer Dienstverrichtungsstelle außerhalb der Dienststelle hervorgerufen wird, entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dadurch ein Dienstort im Sinn des § 2 Abs 5 leg cit begründet wird oder wegen der bloß vorübergehenden Dienstzuweisung nur ein Dienstzuteilungsort (wie er sich aus § 2 Abs 3 RGV ergibt) vorliegt. Freilich ist eine Doppel- oder Mehrfachabgeltung desselben Mehraufwandes ausgeschlossen. Daher wird im Fall der Dienstzuteilung die Tagesgebühr nach § 20 Abs 1 Z 2 oder - soweit dies als Bemessungskomponente bei der Festlegung einer besonderen Vergütung in Betracht kommt - ein vergleichbares Äquivalent bei der besonderen Vergütung nach § 20 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 RGV durch gleichartige weiter gehende Ansprüche nach § 22 Abs 1, 2 und 3 lit b RGV ausgeschlossen. Nicht trifft das aber bereits für die in § 20 Abs 1 RGV (die entsprechende Bemessungskomponente im Fall des § 20 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 RGV) abzugeltenden BEFÖRDERUNGSKOSTEN zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zu, die weder von § 22 Abs 1 noch von Abs 3 lit a RGV erfasst sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X04Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014