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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E008A EGV Art8a;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);Rechtssatz
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 MRK steht unter Gesetzesvorbehalt, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff ua zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt. Die vorliegend ausgesprochene Versagung der Ausstellung eines Personalausweises dient gerade diesen Zwecken (Hinweis E 16.4.1999, 99/18/0025) - hier: Der von der Versagung der Ausstellung des Personalausweises betroffene Bf ist strafgerichtlich des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG 1997 iVm § 15 Abs 1, § 2, zweite Alternative, StGB sowie des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG 1997 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, durch den OGH herabgesetzt auf vier Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Der VwGH sieht sich im Hinblick auf seine Ausführungen in seinem E vom 5.3.1998, 97/18/0424, zu den (vom Bf herangezogenen) Richtlinien des Rates vom 28. Juni 1990, 90/364/EWG, vom 25.2.1964, 64/221/EWG und vom 25.10.1968, 68/360/EWG, nicht veranlasst, das vom Bf angeregte Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180119.X01Im RIS seit
09.11.2001