RS Vwgh 2000/6/29 2000/20/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/20/0136

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer selbst ein nicht nur minderes Versehen wegen der Versäumung der Beschwerdefrist deshalb zuzurechnen, weil er sich nach seinem Vorbringen und dem Bescheidinhalt anlässlich des Auszuges aus seiner Unterkunft mit dem Zustellungsbevollmächtigten nicht in Verbindung gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe sich nach seiner Übersiedlung am 19.Jänner polizeilich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde noch am 12.Jänner zu Handen seines Zustellungsbevollmächtigten zur Berufungsverhandlung geladen. Hätte sich der Beschwerdeführer demgemäß mit seinem Zustellungsbevollmächtigten vor Übersiedlung in seine neue Unterkunft in Verbindung gesetzt, so hätte er Kenntnis von diesem Zustellungsvorgang erhalten und auch die später eingetretene Säumnis bei Zustellung des angefochtenen Bescheides abwenden können. Eine solche Kontaktaufnahme mit dem Zustellungsbevollmächtigten zumindest noch in einem Zeitpunkt, in dem auch nach Auffassung des Beschwerdeführers die Zustellvollmacht aufrecht war, war diesem jedenfalls zuzumuten. Dass der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, hat er nicht einmal behauptet. Demgemäß war dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht stattzugeben.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200135.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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