RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0018

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §6 Abs1 litb;
BauO Tir 1998 §6 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet. Aus näher dargelegten Gründen des Nachbarschutzes hat es der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 14.12.1995, 94/06/0203, angesichts des maßgeblichen Abstellens des Tiroler Baurechtsgesetzgebers auf das Geländeniveau vor der Bauführung im Zusammenhang mit der Bauhöhe für die Qualifikation des Vorliegens einer oberirdischen baulichen Anlage auch als maßgeblich angesehen, ob die in Frage stehende bauliche Anlage über der gemäß § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 maßgeblichen Höhenlage (nämlich dem Geländeniveau vor der Bauführung) gelegen ist. Gerade dieses Argument des Nachbarschutzes kann jedoch auf den umgekehrten Fall, dass ein Gelände abgetragen wurde und im Seitenabstand eine Terrasse oder ein Raum errichtet wird, die bzw der unter dem ursprünglichen Geländeniveau gelegen ist, nicht angewendet werden. Es stellt aus der Sicht des Nachbarn und des in § 6 Abs 3 Tir BauO 1998 intendierten Nachbarschutzes einen gravierenden Unterschied dar, ob in das unverändert bleibende Gelände am Nachbargrundstück im Seitenabstand bauliche Anlagen ohne Rauchfangmündungen, Abgasfangmündungen bzw Abluftfangmündungen eingebaut werden oder ob das Gelände abgegraben wird und dort bauliche Anlagen ohne die angeführten Öffnungen errichtet werden. Die in näher bezeichneten Ebenen geschaffenen Lagerräume für Topfpflanzen bzw der in einer weiteren Ebene geschaffene überdachte Vorplatz im Seitenabstand zu den Grundstücken der Nachbarn stellen jeweils oberirdische bauliche Anlagen dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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