Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 liti;Rechtssatz
Wenn die Satzung einer Wassergenossenschaft eine Streitschlichtung iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nur für Streitfälle zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis vorsieht, bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern aber - insoweit dem § 85 Abs 1 WRG widersprechend und daher gesetzwidrig - ein Schlichtungsverfahren in der Satzung nicht vorgesehen ist und die Wasserrechtsbehörde unmittelbar anzurufen ist, dann hat die Wasserrechtsbehörde in einem solchen Fall zwar gem § 85 Abs 2 WRG auf eine Ergänzung der Satzung hinzuwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich
(Hinweis E VfGH VfSlg 8402/1978; E 19.1.1982, 81/07/0165, 0166; E 9.5.1985, 84/07/0336).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070182.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014