RS Vwgh 2000/6/29 98/07/0182

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Satzung einer Wassergenossenschaft eine Streitschlichtung iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nur für Streitfälle zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis vorsieht, bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern aber - insoweit dem § 85 Abs 1 WRG widersprechend und daher gesetzwidrig - ein Schlichtungsverfahren in der Satzung nicht vorgesehen ist und die Wasserrechtsbehörde unmittelbar anzurufen ist, dann hat die Wasserrechtsbehörde in einem solchen Fall zwar gem § 85 Abs 2 WRG auf eine Ergänzung der Satzung hinzuwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich

(Hinweis E VfGH VfSlg 8402/1978; E 19.1.1982, 81/07/0165, 0166; E 9.5.1985, 84/07/0336).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070182.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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