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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Stmk FPolG ergibt sich nicht, dass dann, wenn ein Bescheid gem § 11 Abs 3 Stmk FPolG an mehrere Personen zu richten ist, diese Personen gleichsam eine unzertrennliche Verfahrensgemeinschaft (wie bei einer "unzertrennlichen Streitgenossenschaft" iSd § 14 ZPO) zu bilden hätten. Der Umstand, dass sich ein Auftrag notwendigerweise gegen mehrere Personen zu richten hat, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste
(Hinweis E 13.12.1993, 93/06/0211, E 27.2.1998, 96/06/0182, je zu Abbruchaufträgen). Dem Mieter kommt keine Parteistellung in dem, nur mit dem Hauseigentümer abgeführten feuerpolizeilichen Verfahren und ebenso wenig ein Anspruch auf Behebung eines nur dem Hauseigentümer erteilten Auftrages zu, mag der Mieter auch durch die Entfernung des Öltanks jedenfalls mittelbar betroffen sein. Dem Mieter stehen gegebenenfalls in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) die entsprechenden Rechtsbehelfe, insb die Klage nach § 73 EO zur Verfügung. Die Frage, ob allenfalls, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen einem Mieter Aufträge gem § 11 Abs 3 Stmk FPolG erteilt werden können, war nicht zu prüfen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060086.X01Im RIS seit
03.05.2001