RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0086

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
L82000 Bauordnung
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
EO §37;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
FPolG Stmk 1985 §26;
VVG §1;
ZPO §14;

Rechtssatz

Aus dem Stmk FPolG ergibt sich nicht, dass dann, wenn ein Bescheid gem § 11 Abs 3 Stmk FPolG an mehrere Personen zu richten ist, diese Personen gleichsam eine unzertrennliche Verfahrensgemeinschaft (wie bei einer "unzertrennlichen Streitgenossenschaft" iSd § 14 ZPO) zu bilden hätten. Der Umstand, dass sich ein Auftrag notwendigerweise gegen mehrere Personen zu richten hat, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste

(Hinweis E 13.12.1993, 93/06/0211, E 27.2.1998, 96/06/0182, je zu Abbruchaufträgen). Dem Mieter kommt keine Parteistellung in dem, nur mit dem Hauseigentümer abgeführten feuerpolizeilichen Verfahren und ebenso wenig ein Anspruch auf Behebung eines nur dem Hauseigentümer erteilten Auftrages zu, mag der Mieter auch durch die Entfernung des Öltanks jedenfalls mittelbar betroffen sein. Dem Mieter stehen gegebenenfalls in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) die entsprechenden Rechtsbehelfe, insb die Klage nach § 73 EO zur Verfügung. Die Frage, ob allenfalls, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen einem Mieter Aufträge gem § 11 Abs 3 Stmk FPolG erteilt werden können, war nicht zu prüfen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060086.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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