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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Feststellungsbescheid ist ein lediglich subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen soll, wenn die in Rede stehende Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass ein Feststellungsbescheid, der "überflüssig" ist, weil die in ihm geklärte Frage auch in einem anderen Verfahren geklärt werden könnte, in jedem Fall subjektive Rechte des Bescheidadressaten verletzt. Nur eine solche Verletzung subjektiver Rechte aber kann zur Aufhebung eines solchen Bescheides vor dem VwGH führen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015