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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §351;Rechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (Hinweis B 21.6.1994, 94/07/0064). Gem § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070176.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008