RS Vwgh 2000/6/29 99/07/0114

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Als Täter kommt nach § 138 Abs 1 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070114.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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