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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als Täter kommt nach § 138 Abs 1 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070114.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009