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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0159 E 29. Oktober 1991 RS 1Stammrechtssatz
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem § 32 WRG unterscheidet sich von dem des § 31 WRG insb dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113; E 2.10.1990, 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070146.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015