Index
25/01 StrafprozessNorm
SPG 1991 §21 Abs2;Rechtssatz
Die in § 30 SPG 1991 festgelegte Berechtigung des Betroffenen, eine Person seines Vertrauens beizuziehen, kommt nicht in Betracht, wenn der gefährliche Angriff bereits beendet ist, sodass gemäß § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 3 SPG 1991 zufolge der auf § 177 StPO gegründeten Festnahme und Anhaltung des Betroffenen insoweit die Bestimmungen des SPG 1991 nicht zur Anwendung zu kommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X03Im RIS seit
11.07.2001