RS Vwgh 2000/6/29 96/01/1071

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0356 E 24. Jänner 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines einem ASt nicht genehmen Bescheides ist für sich allein ebensowenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Für ein parteiliches Vorgehen eines Verwaltungsorganes müßten sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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