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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0356 E 24. Jänner 1990 RS 2Stammrechtssatz
Die Erlassung eines einem ASt nicht genehmen Bescheides ist für sich allein ebensowenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Für ein parteiliches Vorgehen eines Verwaltungsorganes müßten sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X04Im RIS seit
11.07.2001