RS Vwgh 2000/6/29 98/07/0182

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gem § 85 Abs 1 WRG ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070182.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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