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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen die Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung durch den VfGHRechtssatz
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Beschwerde aufzuheben. Auch die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt nicht in Frage, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen hat, jedoch wegen Mangels der Legitimation und nicht etwa wegen seiner Unzuständigkeit.
Auch bildet die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiederaufnahmegrund im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B65.1999Dokumentnummer
JFR_09998786_99B00065_01