RS Vfgh 2000/12/14 B65/99

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen die Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung durch den VfGH

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Beschwerde aufzuheben. Auch die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt nicht in Frage, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen hat, jedoch wegen Mangels der Legitimation und nicht etwa wegen seiner Unzuständigkeit.

Auch bildet die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiederaufnahmegrund im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Entscheidungstexte

  • B 65/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2000 B 65/99

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B65.1999

Dokumentnummer

JFR_09998786_99B00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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