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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach § 29 Abs 1 AWG 1990 unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 AWG 1990 genannten Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG 1990 nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2 legcit, dass der Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im Bereich des Gewerberechtes, Wasserrechtes, Forstrechtes, Bergrechtes, Luftfahrtsrechtes, Schifffahrtsrechtes, Luftreinhalterechtes, Rohrleitungsrechtes sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine solche zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG 1990 angeführten bundesrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070220.X02Im RIS seit
12.11.2001