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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem § 68 Abs 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010400.X01Im RIS seit
20.11.2000