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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Im öffentlichen Recht wird vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ wirksamem Rechtsakt und rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit führt und damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt und als solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7 (1999), RZ 433 ff, insbesondere RZ 436 und 447).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X02Im RIS seit
12.11.2001