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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn der Nachbar nach der Judikatur des VwGH (vgl ua das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbarn aus § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972 auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011