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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen öffentlichen Wassergut im Sinne des § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ein Nachbarrecht zu. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH (vgl dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG geltend machen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011