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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. Dass ein Schreiben mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung insgesamt für ein Projekt nicht als Konsensantrag gewertet werden könne, trifft nicht zu. Wird von einer Person bei der Wasserrechtsbehörde ein Projekt mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der darin vorgesehenen Maßnahmen überreicht, dann enthält ein solches Anbringen rechtlich das Begehren auf Erteilung aller für die Durchführung der projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen wasserrechtlichen Konsense.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X03Im RIS seit
12.11.2001