RS Vwgh 2000/6/29 97/07/0160

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. Dass ein Schreiben mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung insgesamt für ein Projekt nicht als Konsensantrag gewertet werden könne, trifft nicht zu. Wird von einer Person bei der Wasserrechtsbehörde ein Projekt mit dem Ersuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der darin vorgesehenen Maßnahmen überreicht, dann enthält ein solches Anbringen rechtlich das Begehren auf Erteilung aller für die Durchführung der projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen wasserrechtlichen Konsense.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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