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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Bebauung bei schlechten Untergrundverhältnissen (auf einem in der Ebene befindlichen Grundstück), die allenfalls zu Setzungen des Bauvorhabens selbst führen könnte, betrifft grundsätzlich keinen Umstand der Beschaffenheit des Baugrundstückes, auf Grund dessen mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Inwieweit den Nachbarn gemäß § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 bei der Bauausführung ein Mitspracherecht eingeräumt ist (wobei die dabei auftretende Beeinträchtigung auch in der Beschaffenheit des Bauplatzes gelegen sein kann), ergibt sich aus § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972. Aus § 4 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ergibt sich jedenfalls kein Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. § 4 Abs 1 Vlbg BauG 1972 betrifft ausschließlich die Beschaffenheit des Baugrundstückes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011