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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Vlbg BauG 1972 betreffend die Festsetzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist eines Bauvorhabens, kommt, wie sich dies aus § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ergibt, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011