Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73;Rechtssatz
Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den § 73 bis § 76 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insb die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048). Ist der Zweck einer Wassergenossenschaft ua die Versorgung ihrer Mitglieder mit Trinkwasser und Nutzwasser (siehe § 73 Abs 1 lit b WRG), ist demnach der Streit über den die Wassergenossenschaft gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls ein Streitfall gem
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070182.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014