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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung triff die Verpflichtung, dass die Deponierung auf den hievon betroffenen Grundstücken konsensgemäß erfolgt. Er ist daher gehalten, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Ausnutzung der wasserrechtlichen Bewilligung dem erteilten wasserrechtlichen Konsens entspricht. Dem kann er sich auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung dieser Grundstücke als Deponie durch Dritte entziehen, vielmehr ist er gehalten, durch entsprechende - ihm als Pächter auch rechtlich mögliche - Vertragsgestaltung und tatsächliche Überwachung der Nutzungsberechtigten die konsensgemäße Errichtung und den der Bewilligung entsprechenden Betrieb der Deponie zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070114.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009