RS Vwgh 2000/6/29 2000/06/0020

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

E6J
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

61996CJ0228 Aprile VORAB;
AVG §37;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauPolG Slbg 1973 §8a idF 1997/039;
BauPolG Slbg 1997 §8a;
BauRefG Slbg 1996 Art5 Abs5;
LandbauO Slbg 1968;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass § 8a des BauPolG 1997 am 17.1997 in Kraft getreten ist, folgt nicht, dass diese Regelung auf Fälle, die der Salzburger Landbauordnung "unterliegen", nicht anwendbar wäre. Es ist weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Übergangsbestimmung für übergangene Parteien in Art V Abs 5 der Nov zum BauPolG LGBl Nr 1997/39 nur auf Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt beschränken wollte. Die Bezugnahme auf "übergangene Nachbarn iSd § 8a des BauPolG" bedeutet keine Einschränkung auf Verfahren, die bereits nach dem BauPolG geführt wurden. Die Einräumung einer Frist für übergangene Parteien AB Inkrafttreten des Gesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaats und des Rückwirkungsverbots ähnlich EuGH 17.11.1998, Rs C-228/96, Aprile) (hier: da innerhalb der in Art V Abs 5 der angeführten Nov vorgesehenen Frist von der Möglichkeit des Nachbarn, seine Parteirechte hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1973 geltend zu machen, kein Gebrauch gemacht worden war, erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die letztinstanzliche Gemeindebehörde zu Recht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor der Antragstellung auf Bescheidzustellung durch § 42 AVG idF BGBl I Nr 1998/158 § 8a Slbg BauPolG zum Teil derogiert wurde (vgl § 82 Abs 7 AVG).

Gerichtsentscheidung

EuGH 696J0228 Aprile VORAB

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060020.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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