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E6JNorm
61996CJ0228 Aprile VORAB;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 8a des BauPolG 1997 am 17.1997 in Kraft getreten ist, folgt nicht, dass diese Regelung auf Fälle, die der Salzburger Landbauordnung "unterliegen", nicht anwendbar wäre. Es ist weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Übergangsbestimmung für übergangene Parteien in Art V Abs 5 der Nov zum BauPolG LGBl Nr 1997/39 nur auf Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt beschränken wollte. Die Bezugnahme auf "übergangene Nachbarn iSd § 8a des BauPolG" bedeutet keine Einschränkung auf Verfahren, die bereits nach dem BauPolG geführt wurden. Die Einräumung einer Frist für übergangene Parteien AB Inkrafttreten des Gesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaats und des Rückwirkungsverbots ähnlich EuGH 17.11.1998, Rs C-228/96, Aprile) (hier: da innerhalb der in Art V Abs 5 der angeführten Nov vorgesehenen Frist von der Möglichkeit des Nachbarn, seine Parteirechte hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1973 geltend zu machen, kein Gebrauch gemacht worden war, erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die letztinstanzliche Gemeindebehörde zu Recht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor der Antragstellung auf Bescheidzustellung durch § 42 AVG idF BGBl I Nr 1998/158 § 8a Slbg BauPolG zum Teil derogiert wurde (vgl § 82 Abs 7 AVG).
Gerichtsentscheidung
EuGH 696J0228 Aprile VORABSchlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060020.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011