RS Vwgh 2000/6/29 97/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0139 E 29. November 1994 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bzw Amtssachverständigen kann von der Partei zwar jederzeit gerügt, aber nicht gesondert angefochten werden. Allerdings stellt die Mitwirkung eines befangenen Organs einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit von Sachverständigen Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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