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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0139 E 29. November 1994 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organs bzw Amtssachverständigen kann von der Partei zwar jederzeit gerügt, aber nicht gesondert angefochten werden. Allerdings stellt die Mitwirkung eines befangenen Organs einen Verfahrensmangel dar, der im Regelfall im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit von Sachverständigen Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X04Im RIS seit
12.11.2001