RS Vwgh 2000/6/29 96/01/1233

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde gem § 89 SPG 1991 kann nur von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gem § 31 SPG 1991 erlassene Richtlinie verletzt worden. Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden. In Bezug auf die Frage der Verletzung von § 5 Abs 1 Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, ist jeder BETROFFEN, der zum Adressaten einer Amtshandlung wird (Hinweis E 24.11.1999, 96/01/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011233.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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