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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH, der nach § 42 Abs 1 zweiter Satz VwGG über eine Bescheidbeschwerde nur mit Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorgehen kann, hat keine Zuständigkeit für einen Ausspruch des Inhalts, dass der angefochtene Bescheid für nichtig erklärt wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X01Im RIS seit
12.11.2001