RS Vwgh 2000/6/29 2000/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Nicht projektsändernde Auflagen eines Baubewilligungsbescheides können dann, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wurde, vollstreckt werden. Demgegenüber ist die rechtliche Sanktion bei Nichterfüllung von projektsändernden Auflagen eines Baubewilligungsbescheides die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, weil die Missachtung einer projektsändernden Auflage bei der Bauausführung die Konsenswidrigkeit des Baues bedeutet (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Bei der vorliegenden Auflage, dass die Lagerhalle mit Brandrauchentlüftungsöffnungen dimensioniert und ausgeführt entsprechend der TRVB S 125 auszustatten sei, handelt es sich nicht um eine projektsändernde Auflage. Nachdem von der vorliegenden Baubewilligung Gebrauch gemacht wurde, durfte die bisher nicht erfüllte Auflage gemäß § 4 VVG vollstreckt werden.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060059.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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