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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 122 Abs 1 WRG regelt Maßnahmen "bei Gefahr im Verzuge", worunter allgemein eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der im WRG geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert. Die einstweilige Verfügung kann der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, in welchem Falle ein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderlich ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen (Hinweis E 23.1.1958, 1566/57 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 104 WRG 1934; E 31.5.1978, 9/78).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070039.X02Im RIS seit
12.11.2001