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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt kein sich maßgeblich von jenem Sachverhalt unterscheidender Sachverhalt vor, wie er im Beschwerdefall zur Zl 99/06/0170 gegeben war. Der Umstand, dass im zugrundeliegenden Vorstellungsverfahren auch die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Bürgermeisters zu beurteilen war, führt nicht dazu, dass ein Verhinderungsfall iSd § 39 Abs 2 Slbg GdO 1994 gegeben wäre. Es ist vielmehr in Gemeindeangelegenheiten regelmäßig der Fall, dass erstinstanzliche Bescheide vom Bürgermeister erlassen werden und sodann im Rechtsmittelverfahren in unterschiedlicher Weise die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit derartiger Bescheide in Rede steht. Dennoch hat der Gesetzgeber der Slbg GdO 1994 das Vertretungsrecht gem § 39 Abs 3 Slbg GdO 1994 dem Bürgermeister generell übertragen. Träfe die Auffassung der einschreitenden Organe zu, wäre zumindest in all jenen Fällen eine Befangenheit des Bürgermeisters anzunehmen, in denen unterschiedliche Entscheidungen in erster und zweiter Instanz gefällt wurden; darüber hinaus im Grunde auch dann, wenn in erster und zweiter Instanz die gleiche Rechtsauffassung vertreten wurde, die Entscheidung in dem in zweiter Instanz zuständigen Kollegialorgan aber nicht einstimmig erfolgte und die Entscheidung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde. Da zudem nach der Slbg GdO 1994 die Beschlussfassung über eine Beschwerde an den VwGH der Gemeindevorstehung obliegt, stellt die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister lediglich einen Fall der Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevorstehung durch den Bürgermeister dar. Es ist daher nicht erforderlich, eine so weit gehende Annahme einer Befangenheit in einer Vielzahl der Fälle anzunehmen. Auch der Umstand, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt (was auch im Beschwerdefall zur Zl 99/06/0170 gegeben war), führt nicht dazu, dass im Falle der Nichtausführung der in diesem Beschluss enthaltenen Weisung ein Befangenheitsfall vorläge. Im vorliegenden Fall wurde die von der Gemeindevertretung dem Gemeindevorstand gegenüber ausgesprochene Weisung von diesem insofern nicht befolgt, als die Beschlussfassung über die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH unterblieben ist. Die erste Gemeinderätin kann sich sohin auch nicht auf einen Beschluss des nach der Slbg GdO 1994 zuständigen Organs stützen, da die Beschlussfassung in der Gemeindevorstehung betreffend eine Beschwerdeführung vor dem VwGH bislang nicht erfolgt ist. Schließlich hat der Bürgermeister der Gemeinde in einem Schreiben an den VwGH Gründe dargelegt, weshalb er bisher von der Erhebung einer Beschwerde Abstand genommen hat. Es besteht somit kein Anlass, in extensiver Auslegung des § 39 Abs 2 Slbg GdO 1994 die Vertretungsmacht der ersten Gemeinderätin gemäß § 35 Abs 6 Slbg GdO 1994 zur Beschwerdeführung vor dem VwGH anzunehmen (daher auch insoweit Zurückweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060067.X02Im RIS seit
24.01.2001