RS Vwgh 2000/6/29 2000/07/0018

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland

Norm

AWG Bgld 1993 §15 Abs1;
AWG Bgld 1993 §16 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 15 Abs 1 Bgld AWG 1994 ergibt sich, dass es Sache des Müllverbandes ist, zu bestimmen, welche Müllsammelgefäße verwendet werden (argumentum: "die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße"). Weder aus § 15 Abs 1 Bgld AWG 1994 noch aus § 16 Abs 1 legcit lässt sich eine Verpflichtung des Verbandes ableiten, für jeden Anschlussverpflichteten ein individuell auf die Müllmenge dieses Anschlussverpflichteten zugeschnittenes Müllsammelgefäß bereitzustellen. Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwendige Anordnung findet sich in den genannten Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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