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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Bgld 1993 §15 Abs1;Rechtssatz
Aus § 15 Abs 1 Bgld AWG 1994 ergibt sich, dass es Sache des Müllverbandes ist, zu bestimmen, welche Müllsammelgefäße verwendet werden (argumentum: "die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße"). Weder aus § 15 Abs 1 Bgld AWG 1994 noch aus § 16 Abs 1 legcit lässt sich eine Verpflichtung des Verbandes ableiten, für jeden Anschlussverpflichteten ein individuell auf die Müllmenge dieses Anschlussverpflichteten zugeschnittenes Müllsammelgefäß bereitzustellen. Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwendige Anordnung findet sich in den genannten Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015