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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §50;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft nicht die Möglichkeit hatte, eine freiwillige Weiterversicherung einzugehen, und er daher dieser Anwartschaft (trotz Entrichtung der Beiträge während einer langen Kammermitgliedschaft, ohne eine Versorgungsleistung in Anspruch genommen zu haben) verlustig ging, rechtfertigt - ohne spezielle rechtliche Grundlage - noch nicht sein Begehren auf Rückforderung dieser Beiträge (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1085, E 19.10.1998, 98/10/0328, und E 6.6.1999, 99/10/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010617.X01Im RIS seit
20.11.2000