RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 kann kein Recht auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbaren Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben können, abgeleitet werden, sofern nicht im Einzelfall auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972 zu erwarten ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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