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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 kann kein Recht auf detaillierte Auflagen für sämtliche denkbaren Fälle, die sich bei der Bauführung ergeben können, abgeleitet werden, sofern nicht im Einzelfall auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972 zu erwarten ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011