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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Wegweisung stellt - wie sich aus der Parallelität zu § 36 SPG 1991 ergibt - gem § 38 SPG 1991 einen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (Hinweis Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Wien 1998, Rz 474). Allein daraus, dass ein Sicherheitswacheorgan eine Aufforderung zum Verlassen einer Örtlichkeit ausspricht, kann aber noch nicht auf das Vorliegen der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit einer Wegweisung iSd § 38 SPG 1991 geschlossen werden. Vielmehr liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hiebei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis E
14.12.1993, 93/05/0191; Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7.Aufl, Rz 610).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010596.X01Im RIS seit
20.11.2000